A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen der hauptsache.net GmbH, Neuer Pferdemarkt 1, 20359 Hamburg, (im Folgenden Agentur genannt) und dem Kunden geschlossen wird.
(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Kunde der Dienste der Agentur können nur Unternehmer werden, d.h. Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln. Die Agentur ist daher berechtigt, entsprechende Nachweise von dem Kunden zu verlangen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ergänzt durch Einzelaufträge. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
(5) Die Regelungen des Auftrages gehen den Regelungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich vor, sodass bei widersprüchlichen Inhalten die Regelungen des jeweiligen Einzelauftrages Anwendung finden.
(6) Die Regelungen in Teil B und Teil C dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen denen in Teil A im Kollisionsfall vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf nicht-exklusiver Basis.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggfs. nach Maßgabe von Einzelaufträgen.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist dazu verpflichtet, sämtliche Handlungen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, auf ein erstes Auffordern der Agentur hin auszuführen. Welche Handlungen des Kunden genau für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind, ist im Einzelfall von der Agentur in Abstimmung mit dem Kunden zu bestimmen.
(2) Sollte der Kunde die von ihm eingeforderten Handlungen nicht vornehmen oder deren Vornahme verweigern, ist die Agentur nicht zur Erbringung der Leistung verpflichtet, für die die Mitwirkungshandlung des Kunden erforderlich ist. Hierdurch verliert die Agentur jedoch nicht ihren Vergütungsanspruch für die Leistung.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen der Agentur unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu prüfen und die offensichtlichen Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen der Agentur gegenüber unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Nimmt die Agentur auf Anforderungen des Kunden die Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb des Verantwortungsbereiches der Agentur vorliegen, kann die Agentur dem Kunden den Aufwand in Rechnung stellen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, keinen Mitarbeiter der Agentur während oder 6 Monate nach Beendigung des Vertrags abzuwerben. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 Euro.
§ 4 Leistungen der Agentur
(1) Die Agentur stellt alle technischen und personellen Mittel bereit, um die angebotenen Leistungen dieses Vertrages erbringen zu können. Die Agentur wird die Leistungen in eigener Verantwortung erbringen. Die Agentur ist verpflichtet, die Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt, nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens, dem aktuellen Stand der Technik sowie der geltenden rechtlichen Vorschriften ordnungs- und fristgerecht zu erbringen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer zu verpflichten. Der Kunde erklärt sich mit einer solchen Beauftragung von Subunternehmern einverstanden. Die Agentur bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden und ist für die Leistungen der Subunternehmer verantwortlich.
§ 5 Vergütung
(1) Für die erbrachten Leistungen stellt die Agentur dem Kunden ein Entgelt in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Die näheren Konditionen und Preise ergeben sich aus dem individuellen Einzelauftrag der Agentur.
(2) Wenn im jeweiligen Einzelauftrag keine besondere Regelung getroffen wurde, gelten folgende Regelungen:
a) Der Betrag wird jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.
b) Es wird ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen vereinbart.
c) Gerät der Kunde mit der Rechnung mehr als 30 Kalendertage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungen bis zur Begleichung bis auf weiteres auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt hierdurch unberührt. Bevor die Agentur die Leistung aussetzt, wird die Agentur dem Kunden dies mit einer angemessenen Frist vorab ankündigen.
§ 6 Haftung
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Agentur lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Agentur, ihre Mitarbeiter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch die Agentur, ihre Mitarbeiter oder ihre Erfüllungsgehilfen auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Bei einer vereinbarten wiederkehrenden Vergütung ist ist die Haftung auf die Höhe der vereinbarten Vergütung für zwei Monate begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere den entgangenen Gewinn.
(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 7 Geheimhaltungspflicht
Die Parteien werden sämtliche Informationen vertraulich behandeln, die ihnen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Dies betrifft alle vertraulichen Informationen und Daten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ausgetauscht werden.
§ 8 Werbung
Die Agentur hat das Recht, mit der Kooperation der Vertragsparteien zu werben, es sei denn, der Kunde hat die Werbung zuvor ausdrücklich schriftlich untersagt.
§ 9 Laufzeit
(1) Die Laufzeit und die näheren Konditionen zur Vertragsbeendigung ergeben sich aus dem individuellen Einzelauftrag der Agentur.
(2) Wenn im jeweiligen Einzelauftrag keine besondere Regelung getroffen wurde, gelten folgende Regelungen:
a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
b) Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Kalendermonate ab Vertragsbeginn.
c) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 weitere Monate, es sei denn, eine der Parteien hat zuvor gekündigt.
d) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor dem Vertragsende.
e) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
f) Mit dem Vertragsende erlöschen automatisch sämtliche Rechte, die der Kunde aufgrund des Vertrages und / oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erworben hat, es sei denn, es wurde individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
g) Soweit Datenträger zu löschen sind, hat dies so zu geschehen, dass die Daten auf dem Datenträger nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik nicht mehr vorhanden oder rekonstruierbar sind. Der Kunde wird über die erfolgreiche Löschung einen geeigneten Nachweis erbringen. Sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dies nicht erlauben, sind die Daten zu sperren und die Löschung ist nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist durchzuführen sowie die erfolgreiche Löschung nachzuweisen.
h) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Agentur zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Spätestens sieben Tage nach Vertragsende kann die Agentur sämtliche auf dem Webserver befindlichen Daten des Kunden, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Kunden. Darüber hinaus ist die Agentur nach Beendigung des Vertrages berechtigt Domains des Kunden, die nicht zu einem neuen Provider übertragen wurden, freizugeben.
§ 10 Sonstiges
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Gerichtsstand für die sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Als Erfüllungs- und Leistungsort wird Hamburg vereinbart.
B. Besonderer Teil: Hosting
§ 11 Leistungsumfang
(1) Die Agentur erbringt auf nicht-exklusiver Basis Hosting. Unter Hosting verstehen die Parteien die Zurverfügungstellung und Aufrechterhaltung der Abrufbarkeit von Internetpräsenzen des Kunden.
(2) Die Agentur greift beim Hosting auf den Drittanbieter Mittwald CM Service GmbH & Co. KG, Königsberger Straße 4-6, 32339 Espelkamp (nachfolgend "Mittwald" genannt) zurück. Die Server stehen in Deutschland und eine Verlagerung außerhalb von Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kunden.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mittwald, die auf dessen Internetpräsenz unter der URL www.mittwald.de/agb abrufbar sind, sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. Die zwischen der Agentur und Mittwald jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere die darin enthaltenen Regelungen zu den Leistungspflichten, Gewährleistungen, SAL, Haftung etc., geltend demnach entsprechend auch zwischen der Agentur und dem Kunden.
(4) Soweit Mittwald seine Leistungskonditionen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) ändert, wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von der Agentur an den Kunden erfolgen. Sollte der Kunde innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch die Agentur seine Zustimmung nicht verweigert haben, so gilt sein Schweigen als Zustimmung. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung hat der Kunde die Gründe hierfür anzugeben. Die Parteien werden auf Basis dieser Gründe versuchen, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden. Für den Fall, dass keine Begründung geliefert wird oder eine Lösung für die Agentur insbesondere unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands des Kunden, dem Nutzen beim Kunden sowie der Vergütung nicht zumutbar ist, steht der Agentur ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht dieses Vertrages zu. Soweit dem Kunden die Änderungen unzumutbar sind, steht ihm gleichfalls ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht zu.
(5) Die Parteien können im Einzelauftrag vereinbaren, dass die Agentur auf einen anderen Drittanbieter als Mittwald zurückgreift. Für diesen Drittanbieter gilt § 11 Abs. 2 - 4 dann entsprechend.
§ 12 Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Zusammenarbeit die notwendigen Daten und Dateien regelmäßig zu sichern. Die Agentur haftet nicht für Daten- und Programmverluste.
§ 13 Freistellung
Der Kunde haftet der Agentur für alle Schäden, die aus einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen des Kunden entstehen, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
§ 14 Gewährleistung und Haftung
Hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mittwald.
C. Besonderer Teil: sonstige Leistungen
§ 15 Leistungsumfang
(1) Die Agentur erbringt Leistungen aus folgenden Bereichen:
Diese Leistungen werden nachfolgend einheitlich als “Agenturleistung" bezeichnet.
(2) Die genau von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
(3) Als Leistungs- und Erfüllungsort vereinbaren die Parteien Hamburg.
§ 16 Spezifikation der Auftragsleistungen
Die Auftragsleistung wird von der Agentur entsprechend den Anforderungen hergestellt. Die genauen Anforderungen ergeben aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
§ 17 Fertigstellungstermin, Installation und Einweisung
(1) Der Fertigstellungstermin, die genaue Installation und die Einweisung werden in dem jeweiligen Einzelauftrag dargestellt. Termine sind dabei nur dann verbindlich, wenn diese zuvor von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
(2) Wird die Agenturleistung nicht termingerecht fertiggestellt, muss der Kunde der Agentur eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Kunde der Agentur nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens 2 Wochen betragen.
(3) Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.
§ 18 Nachträgliche Änderungswünsche
(1) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick muss die Agentur nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen.
(2) Der Agentur steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der vom Kunden für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz.
§ 19 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Agenturleistung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Agenturleistung erforderlichen Informationen (z.B. Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne, Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll). Erforderliche Testläufe und Tests nimmt der Kunde persönlich ab oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und verbindlich zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.
(2) Sofern die Agentur dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind.
(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden.
§ 20 Quellcodeübergabe und Weiterverwertung
(1) Die Agentur ist neben der Überlassung des ablauffähigen Programms einschließlich Benutzerdokumentation nicht zur Überlassung des dem Programm entsprechenden Quellcodes verpflichtet. Gleiches gilt für Quelldateien bei Grafiken oder sonstigen vergleichbaren Formaten.
(2) Die Agentur ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, die Agenturleistung oder einzelne, auch unwesentliche Werkteile davon in veränderter oder unveränderter Form selbst zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben.
§ 21 Rechteeinräumung
(1) Die Agentur räumt dem Kunden ein einfaches, räumlich unbegrenztes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Agenturleistung ein. Die Nutzungszeit ist auf die Laufzeit der Vereinbarung beschränkt.
(2) Von der Regelung in § 21 Abs. 1 sind solche Leistungen und Inhalte ausgenommen, an denen die Agentur selbst keine entsprechenden Rechte besitzt (z.B. Open Source-Inhalte).
(3) Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Es sei denn, die Parteien haben dies in dem jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart.
(4) Die Agentur behält sich an der Agenturleistung bis zum Erlöschen sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für künftige Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung.
§ 22 Abnahme
(1) Die Agenturleistung muss abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung.
(2) Der Kunde nimmt die Agenturleistung konkludent ab, wenn er
(3) Auf Verlangen der Agentur ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Die Agentur kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Agenturleistung als abgenommen gilt.
§ 23 Reisekosten
(1) Die auf Seiten der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Reise- und Übernachtungskosten sind von dem Kunden zu tragen. Die Mitarbeiter der Agentur sind berechtigt, bei Zugfahrten 1. Klasse und bei Flügen 1. Klasse zu reisen. Kosten für Hotelübernachtungen dürfen einen Betrag in Höhe von 250,- Euro pro Nacht nicht überschreiten. Bei Fahrten mit dem Auto wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,35 Cent pro Kilometer erstattet. Die vorgenannten Beträge sind Netto-Beträge.
(2) Die Leistungen der Agentur werden grundsätzlich am Ort der Agentur erbracht. Wünscht der Kunde eine Leistungserbringung an einem Ort, so kann die Agentur hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Agentur wird dem Kunden die hierfür anfallenden Kosten vorab mitteilen.
§ 24 Gewährleistung
(1) Die Agentur verpflichtet sich, ihre Leistungen nach den anerkannten Grundsätzen zu erbringen. Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere im Bereich der Software keine exakten Vorgaben existieren, sondern lediglich Empfehlungen, Hinweise oder Richtlinien ausgesprochen werden. Die Agentur erbringt ihre Leistungen auf Basis dieser allgemeinen Vorgaben.
(2) Zudem ist dem Kunden bewusst, dass Software aufgrund ihrer Komplexität grundsätzlich nie 100% fehlerfrei sein kann. Die Agentur verpflichtet sich jedoch, die Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt, nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens, dem aktuellen Stand der Technik sowie der geltenden rechtlichen Vorschriften zu erbringen. Erst wenn die Agentur gegen diese Grundsätze verstößt, handelt es sich um einen Fehler.
(3) Den Parteien bleibt es unbenommen, im jeweiligen Einzelauftrag hiervon abweichende Gewährleistungspflichten der Agentur zu bestimmen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Im Falle von Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Erteilung der Gesamtabnahme, im Übrigen mit Ablieferung.
(5) Wenn der Kunde oder von diesem beauftragter Dritte an der Leistung Änderungen oder Bearbeitungen vornimmt, die nicht von der Agentur autorisiert sind, hat der Kunden keinen Anspruch auf für ihn kostenfreie Mangelbeseitigung. In diesem Fall hat der Kunde die Leistungen der Agentur zur Mangelbeseitigung angemessen zu bezahlen, es sei denn, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine zuvor vorgenommene Änderung oder Bearbeitung verursacht wurde.